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Zulassungsgebührenbefreiung infolge von Katastrophenschäden

Herausfordernde Tage und Wochen liegen hinter uns und auch deren Folgen werden uns noch eine Zeit lang begleiten. Aufgrund der Unwetterereignisse in den vergangenen Tagen dürfen wir Sie auf ein Schreiben des Finanzamtes aufmerksam machen:

„Gemäß § 35 Abs. 5 GebG sind die durch die Folgen von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser- Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) ausgelösten Notstandes veranlassten Schriften, die der Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften oder der Schadenfeststellung, Schadenabwicklung oder der Schadenbereinigung dienen, von den Gebühren befreit.“

Der Bund verzichtet auf die Zulassungsgebühren (Kfz-Zulassung), wenn ein Ersatzfahrzeug an- bzw. umgemeldet wird.

Hierzu muss der Schadeneintritt durch die Naturkatastrophe nachgewiesen werden z.B. mittels Bestätigung der Gemeinde, Vorlage des Schadenerhebungsprotokolls, Bestätigung durch öffentliche Einrichtungen wie z.B. Feuerwehr oder Rotes Kreuz.

Die Betroffenen werden dadurch vom Großteil, der die Kfz-Zulassung betreffenden Kosten, entlastet.

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